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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 anzusehen (vgl. zum Ganzen die Erkenntnisse vom 31. März 1992, 91/04/0305, mwN und vom 29. Mai 2002, 2002/04/0050).Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1994 anzusehen vergleiche zum Ganzen die Erkenntnisse vom 31. März 1992, 91/04/0305, mwN und vom 29. Mai 2002, 2002/04/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040019.X02Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013