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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §353;Rechtssatz
Die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage setzt ein diesbezügliches Ansuchen voraus, denn es handelt sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (§ 353 GewO 1994). Der Antrag muss auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten.Die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage setzt ein diesbezügliches Ansuchen voraus, denn es handelt sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Paragraph 353, GewO 1994). Der Antrag muss auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040019.X01Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013