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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §345 Abs4;Rechtssatz
Dass im Anzeigeverfahren keine bescheidmäßige Bewilligung der angezeigten Änderung erfolgt, sondern die Gewerbebehörde, wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in der GewO 1994 nicht anderes bestimmt wird, die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen hat (§ 345 Abs. 4 GewO 1994), resultiert aus dem gesetzlich vorgesehenen System, die Erledigung nur im Untersagungsfall mit Bescheid vorzunehmen (§ 345 Abs. 5 GewO 1994). Dies bedeutet nach dem bisher Gesagten aber nicht, dass sich der Umfang der Gewerbeberechtigung im Gefolge einer Anzeige ihrer (teilweisen) Zurücklegung weiterhin nach einem früher erlassenen, umfassenderen Genehmigungsbescheid richtet.Dass im Anzeigeverfahren keine bescheidmäßige Bewilligung der angezeigten Änderung erfolgt, sondern die Gewerbebehörde, wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in der GewO 1994 nicht anderes bestimmt wird, die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen hat (Paragraph 345, Absatz 4, GewO 1994), resultiert aus dem gesetzlich vorgesehenen System, die Erledigung nur im Untersagungsfall mit Bescheid vorzunehmen (Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994). Dies bedeutet nach dem bisher Gesagten aber nicht, dass sich der Umfang der Gewerbeberechtigung im Gefolge einer Anzeige ihrer (teilweisen) Zurücklegung weiterhin nach einem früher erlassenen, umfassenderen Genehmigungsbescheid richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040186.X04Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017