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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29;Rechtssatz
Die §§ 85 Z. 7 und 86 GewO 1994 sprechen zwar nur von der "Zurücklegung" der Gewerbeberechtigung als solcher, das Gesetz gibt aber keinen Hinweis dafür, dass eine teilweise Zurücklegung des Berechtigungsumfangs nicht in Frage käme. Derartiges wäre auch nicht einzusehen, zumal die GewO 1994 es dem Gewerbeinhaber auch gestattet, von vornherein ein (reglementiertes) Gewerbe mit nur eingeschränktem Umfang anzumelden und auszuüben (vgl. § 29 GewO 1994, der dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bedeutung beimisst).Die Paragraphen 85, Ziffer 7 und 86 GewO 1994 sprechen zwar nur von der "Zurücklegung" der Gewerbeberechtigung als solcher, das Gesetz gibt aber keinen Hinweis dafür, dass eine teilweise Zurücklegung des Berechtigungsumfangs nicht in Frage käme. Derartiges wäre auch nicht einzusehen, zumal die GewO 1994 es dem Gewerbeinhaber auch gestattet, von vornherein ein (reglementiertes) Gewerbe mit nur eingeschränktem Umfang anzumelden und auszuüben vergleiche Paragraph 29, GewO 1994, der dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bedeutung beimisst).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040186.X02Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017