RS Vwgh 2013/6/12 2011/04/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2013
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29;
GewO 1994 §85 Z7;
GewO 1994 §86;
  1. GewO 1994 § 85 heute
  2. GewO 1994 § 85 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 85 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 85 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 85 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 85 gültig von 19.03.1994 bis 23.07.2002

Rechtssatz

Die §§ 85 Z. 7 und 86 GewO 1994 sprechen zwar nur von der "Zurücklegung" der Gewerbeberechtigung als solcher, das Gesetz gibt aber keinen Hinweis dafür, dass eine teilweise Zurücklegung des Berechtigungsumfangs nicht in Frage käme. Derartiges wäre auch nicht einzusehen, zumal die GewO 1994 es dem Gewerbeinhaber auch gestattet, von vornherein ein (reglementiertes) Gewerbe mit nur eingeschränktem Umfang anzumelden und auszuüben (vgl. § 29 GewO 1994, der dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bedeutung beimisst).Die Paragraphen 85, Ziffer 7 und 86 GewO 1994 sprechen zwar nur von der "Zurücklegung" der Gewerbeberechtigung als solcher, das Gesetz gibt aber keinen Hinweis dafür, dass eine teilweise Zurücklegung des Berechtigungsumfangs nicht in Frage käme. Derartiges wäre auch nicht einzusehen, zumal die GewO 1994 es dem Gewerbeinhaber auch gestattet, von vornherein ein (reglementiertes) Gewerbe mit nur eingeschränktem Umfang anzumelden und auszuüben vergleiche Paragraph 29, GewO 1994, der dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bedeutung beimisst).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040186.X02

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten