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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §85 Z7;Rechtssatz
Mit Schreiben "ersuchte" die GmbH um Einschränkung ihrer umfassenden Baumeisterbefugnis gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994 auf "planende und beratende Tätigkeiten". Der maßgebliche objektive Erklärungswert dieses Schreibens lässt die Deutung der Behörde, die GmbH habe damit ihre Gewerbeberechtigung nur (teilweise) ruhend gestellt, nicht zu. "Ruhen" bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung, nicht aber deren (teilweise) Zurücklegung. Es ist daher davon auszugehen, dass die GmbH ihre umfassende Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994 mit dem genannten Schreiben teilweise (und zwar jedenfalls im Umfang ausführender Tätigkeiten iSd § 99 Abs. 1 und 2 GewO 1994) zurückgelegt hat.Mit Schreiben "ersuchte" die GmbH um Einschränkung ihrer umfassenden Baumeisterbefugnis gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 auf "planende und beratende Tätigkeiten". Der maßgebliche objektive Erklärungswert dieses Schreibens lässt die Deutung der Behörde, die GmbH habe damit ihre Gewerbeberechtigung nur (teilweise) ruhend gestellt, nicht zu. "Ruhen" bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung, nicht aber deren (teilweise) Zurücklegung. Es ist daher davon auszugehen, dass die GmbH ihre umfassende Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 mit dem genannten Schreiben teilweise (und zwar jedenfalls im Umfang ausführender Tätigkeiten iSd Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO 1994) zurückgelegt hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040186.X01Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017