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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §36;Rechtssatz
Durch die Hinterlegung von Kennzeichentafeln wird zwar die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36 KFG 1967) nicht berührt; diese erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat. War die Zulassung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids infolge § 52 Abs. 1 KFG 1967 ex lege bereits erloschen, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht - erkennbar auf Unterbleiben der Aufhebung der Zulassung - verletzt worden sein.Durch die Hinterlegung von Kennzeichentafeln wird zwar die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (Paragraph 36, KFG 1967) nicht berührt; diese erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat. War die Zulassung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids infolge Paragraph 52, Absatz eins, KFG 1967 ex lege bereits erloschen, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht - erkennbar auf Unterbleiben der Aufhebung der Zulassung - verletzt worden sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110087.X01Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013