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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 1954 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der E in P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10. September 1992, Zl. 35/201/92-VIII, betreffend Erteilung einer Einreisebewilligung gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen die Beschwerdeführerin ist mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1992 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den von ihr als Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Wiederbetreten des Bundesgebietes gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes angesehenen Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 1992 und 20. Juli 1992 nicht statt. Der angefochtene Bescheid enthält u.a. die Belehrung, daß dagegen gemäß § 11 Abs. 4 des Fremdenpolizeigesetzes kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.
Die vorliegende Beschwerde eignet sich wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung, weil der Instanzenzug nicht erschöpft ist. Gemäß § 11 Abs. 4 des Fremdenpolizeigesetzes ist gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wird, eine Berufung nicht zulässig. Unter diese Bestimmung fallen jedoch nicht auch Bescheide, mit denen - wie im vorliegenden Fall - Anträge auf Bewilligung der Einreise (§ 6 Abs. 1 leg. cit.) abgewiesen wurden; solche Bescheide gehören vielmehr zu jenen, gegen die gemäß § 11 Abs. 2 und 3 leg. cit. die Berufung an die Sicherheitsdirektionen zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hätte demnach gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten ergreifen können, dies ungeachtet der im angefochtenen Bescheid enthaltenen unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, die lediglich Anlaß für eine Antragstellung im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG bilden kann.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180454.X00Im RIS seit
20.11.2000