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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in: RdM 06/2013, 296-300;Rechtssatz
Aus dem Gesetzwerdungsprozess ergibt sich, dass der Patientenanwalt ("Patientensachwalter") sowohl nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 der Regierungsvorlage zum Stammgesetz des UbG als auch nach den zugehörigen Erläuterungen Vertreter des Kranken für das in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 21 bis 24 verankerten Rechte ausdrücklich "gegenüber der Krankenanstalt und dem Gericht" werden sollte. Aus dem bloßen Fehlen dieser Wortfolge "gegenüber der Krankenanstalt und dem Gericht" in der entsprechenden Bestimmung des Ausschussberichtes (nunmehr als § 14 bezeichnet) und im Gesetzeswortlaut des § 14 UbG (sowohl in der Stammfassung BGBl. Nr. 155/1990 als auch in der Fassung der gegenständlich anzuwendenden Novelle BGBl. I Nr. 12/1997) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber - mangels entsprechender Ausführungen im Ausschussbericht (AB 1202 BlgNR 17. GP, S. 7) - nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber (im Unterschied zur Regierungsvorlage, RV 464 BlgNR 17. GP, S. 25) eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes auch gegenüber Behörden herbeiführen oder die Vertretungsbefugnis auf Rechte, die dem Kranken abseits der Unterbringung iSd UbG zukommen, ausdehnen wollte. Die Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 14 Abs. 1 UbG ex lege bestehende Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes die Einbringung der (die Verbringung in die Anstalt betreffende) Maßnahmenbeschwerde nicht umfasste.Aus dem Gesetzwerdungsprozess ergibt sich, dass der Patientenanwalt ("Patientensachwalter") sowohl nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, der Regierungsvorlage zum Stammgesetz des UbG als auch nach den zugehörigen Erläuterungen Vertreter des Kranken für das in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 21 bis 24 verankerten Rechte ausdrücklich "gegenüber der Krankenanstalt und dem Gericht" werden sollte. Aus dem bloßen Fehlen dieser Wortfolge "gegenüber der Krankenanstalt und dem Gericht" in der entsprechenden Bestimmung des Ausschussberichtes (nunmehr als Paragraph 14, bezeichnet) und im Gesetzeswortlaut des Paragraph 14, UbG (sowohl in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, als auch in der Fassung der gegenständlich anzuwendenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber - mangels entsprechender Ausführungen im Ausschussbericht Ausschussbericht 1202 BlgNR 17. GP, Sitzung 7) - nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber (im Unterschied zur Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 464 BlgNR 17. GP, Sitzung 25) eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes auch gegenüber Behörden herbeiführen oder die Vertretungsbefugnis auf Rechte, die dem Kranken abseits der Unterbringung iSd UbG zukommen, ausdehnen wollte. Die Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UbG ex lege bestehende Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes die Einbringung der (die Verbringung in die Anstalt betreffende) Maßnahmenbeschwerde nicht umfasste.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110161.X04Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017