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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemeinsam ist den §§ 33 bis 39 UbG, dass sie zum einen Rechte des Kranken im Anschluss an die Unterbringung in der Anstalt betreffen, die zum anderen im gerichtlichen Verfahren durchsetzbar sind. Dies spricht dagegen, auch die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Verbringung in die Anstalt unter die demonstrative Aufzählung des § 14 Abs. 1 UbG ("insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechten") zu subsumieren, weil die genannte Maßnahmenbeschwerde weder Rechte im Anschluss an die Unterbringung noch im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Rechte betrifft.Gemeinsam ist den Paragraphen 33 bis 39 UbG, dass sie zum einen Rechte des Kranken im Anschluss an die Unterbringung in der Anstalt betreffen, die zum anderen im gerichtlichen Verfahren durchsetzbar sind. Dies spricht dagegen, auch die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Verbringung in die Anstalt unter die demonstrative Aufzählung des Paragraph 14, Absatz eins, UbG ("insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechten") zu subsumieren, weil die genannte Maßnahmenbeschwerde weder Rechte im Anschluss an die Unterbringung noch im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Rechte betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110161.X03Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017