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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10;Beachte
Besprechung in: RdM 06/2013, 296-300;Rechtssatz
Der Patientenanwalt wird gemäß § 14 Abs. 1 UbG kraft Gesetzes erst zu jenem Zeitpunkt Vertreter des (ohne Verlangen untergebrachten) Kranken, in dem dieser in die Anstalt aufgenommen wird. Daraus folgt aber noch nicht zwingend, dass sich die Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes inhaltlich nur auf solche Verfahren und Rechte bezieht, die erst nach der Aufnahme des Betreffenden eingeleitet werden bzw. entstehen. § 14 Abs. 1 UbG umschreibt nämlich den Umfang der Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes einerseits mit dem gerichtlichen Verfahren nach dem UbG (vgl. die §§ 18 ff UbG) und andererseits mit der "Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte". An dieser Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes ändert, wie sich aus dem letzten Satz des § 14 Abs. 1 UbG (und aus dem Ausschussbericht 1202 BlgNR 17. GP, S. 7) ableiten lässt, die bestehende Vertretungsbefugnis eines "sonstigen Vertreters" (also etwa eines Sachwalters) nichts.Der Patientenanwalt wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UbG kraft Gesetzes erst zu jenem Zeitpunkt Vertreter des (ohne Verlangen untergebrachten) Kranken, in dem dieser in die Anstalt aufgenommen wird. Daraus folgt aber noch nicht zwingend, dass sich die Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes inhaltlich nur auf solche Verfahren und Rechte bezieht, die erst nach der Aufnahme des Betreffenden eingeleitet werden bzw. entstehen. Paragraph 14, Absatz eins, UbG umschreibt nämlich den Umfang der Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes einerseits mit dem gerichtlichen Verfahren nach dem UbG vergleiche die Paragraphen 18, ff UbG) und andererseits mit der "Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte". An dieser Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes ändert, wie sich aus dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz eins, UbG (und aus dem Ausschussbericht 1202 BlgNR 17. GP, Sitzung 7) ableiten lässt, die bestehende Vertretungsbefugnis eines "sonstigen Vertreters" (also etwa eines Sachwalters) nichts.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110161.X02Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017