RS Vwgh 2013/6/17 2010/11/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2013
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
UbG §14 Abs1;
UbG §18;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. UbG § 14 heute
  2. UbG § 14 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 14 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Beachte

Besprechung in: RdM 06/2013, 296-300;

Rechtssatz

Der Patientenanwalt wird gemäß § 14 Abs. 1 UbG kraft Gesetzes erst zu jenem Zeitpunkt Vertreter des (ohne Verlangen untergebrachten) Kranken, in dem dieser in die Anstalt aufgenommen wird. Daraus folgt aber noch nicht zwingend, dass sich die Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes inhaltlich nur auf solche Verfahren und Rechte bezieht, die erst nach der Aufnahme des Betreffenden eingeleitet werden bzw. entstehen. § 14 Abs. 1 UbG umschreibt nämlich den Umfang der Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes einerseits mit dem gerichtlichen Verfahren nach dem UbG (vgl. die §§ 18 ff UbG) und andererseits mit der "Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte". An dieser Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes ändert, wie sich aus dem letzten Satz des § 14 Abs. 1 UbG (und aus dem Ausschussbericht 1202 BlgNR 17. GP, S. 7) ableiten lässt, die bestehende Vertretungsbefugnis eines "sonstigen Vertreters" (also etwa eines Sachwalters) nichts.Der Patientenanwalt wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UbG kraft Gesetzes erst zu jenem Zeitpunkt Vertreter des (ohne Verlangen untergebrachten) Kranken, in dem dieser in die Anstalt aufgenommen wird. Daraus folgt aber noch nicht zwingend, dass sich die Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes inhaltlich nur auf solche Verfahren und Rechte bezieht, die erst nach der Aufnahme des Betreffenden eingeleitet werden bzw. entstehen. Paragraph 14, Absatz eins, UbG umschreibt nämlich den Umfang der Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes einerseits mit dem gerichtlichen Verfahren nach dem UbG vergleiche die Paragraphen 18, ff UbG) und andererseits mit der "Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte". An dieser Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes ändert, wie sich aus dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz eins, UbG (und aus dem Ausschussbericht 1202 BlgNR 17. GP, Sitzung 7) ableiten lässt, die bestehende Vertretungsbefugnis eines "sonstigen Vertreters" (also etwa eines Sachwalters) nichts.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110161.X02

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten