RS Vwgh 2013/6/17 2010/11/0079

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Veröffentlicht am 17.06.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §3;
KA-AZG 1997 §4;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0080 E 17. Juni 2013

Rechtssatz

Bei § 12 Abs. 1 Z 1 KA-AZG 1997 als Ungehorsamsdelikt hätte der Beschuldigte, um glaubhaft zu machen, dass ihn an der Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen kein Verschulden trifft, darlegen müssen, dass er für den Bereich der Universitätskliniken ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, das unter den gegebenen - vorhersehbaren - Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließ (Hinweis E vom 25. März 2009, 2006/03/0010, mwN). Ein solches liegt regelmäßig nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde (die Nichteinhaltung von Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG 1997), jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (Hinweis E vom 24. Juli 2012, 2009/03/0141, mwN).Bei Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KA-AZG 1997 als Ungehorsamsdelikt hätte der Beschuldigte, um glaubhaft zu machen, dass ihn an der Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen kein Verschulden trifft, darlegen müssen, dass er für den Bereich der Universitätskliniken ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, das unter den gegebenen - vorhersehbaren - Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließ (Hinweis E vom 25. März 2009, 2006/03/0010, mwN). Ein solches liegt regelmäßig nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde (die Nichteinhaltung von Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG 1997), jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (Hinweis E vom 24. Juli 2012, 2009/03/0141, mwN).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X15

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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