RS Vwgh 2013/6/17 2010/11/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2013
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §20 Abs1 lita;
KA-AZG 1997 §8 Abs1;
  1. AZG § 20 heute
  2. AZG § 20 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 20 gültig von 01.08.2017 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. AZG § 20 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 20 gültig von 16.07.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  7. AZG § 20 gültig von 01.07.2006 bis 15.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. AZG § 20 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. AZG § 20 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  10. AZG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  11. AZG § 20 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  12. AZG § 20 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  13. AZG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0080 E 17. Juni 2013

Rechtssatz

Zu § 20 Abs. 1 lit. a AZG, wonach in außergewöhnlichen Fällen näher genannte Arbeitszeitbeschränkungen keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass es sich dabei um Ereignisse handeln muss, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können; die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (Hinweis E vom 30. September 1993, 92/18/0118, mwN). Nichts entscheidend Anderes gilt für den Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 1 KA-AZG 1997. Waren die Arbeitszeitüberschreitungen Ergebnis der regulären Dienstplanung, ist die Beurteilung, ein Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 1 KA-AZG 1997 sei nicht vorgelegen, nicht zu beanstanden.Zu Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, AZG, wonach in außergewöhnlichen Fällen näher genannte Arbeitszeitbeschränkungen keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass es sich dabei um Ereignisse handeln muss, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können; die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (Hinweis E vom 30. September 1993, 92/18/0118, mwN). Nichts entscheidend Anderes gilt für den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG 1997. Waren die Arbeitszeitüberschreitungen Ergebnis der regulären Dienstplanung, ist die Beurteilung, ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG 1997 sei nicht vorgelegen, nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X10

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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