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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Orgpl Universität Wien 2007 §11 Abs1 Z17;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0080 E 17. Juni 2013Rechtssatz
Dass es entsprechend der Bestimmungen des Organisationsplans der MUW die Leiter der Organisationseinheiten sind, denen die Verantwortlichkeit für die KA-AZG-konforme Dienstplanung und - einteilung zukommt, macht die Genannten nicht "zur Vertretung nach außen Berufene" im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG und ändert daher, weil sie auch nicht zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurden, nichts an der den Beschwerdeführer als Mitglied des zur Vertretung nach außen berufenen Organs im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG treffenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung.Dass es entsprechend der Bestimmungen des Organisationsplans der MUW die Leiter der Organisationseinheiten sind, denen die Verantwortlichkeit für die KA-AZG-konforme Dienstplanung und - einteilung zukommt, macht die Genannten nicht "zur Vertretung nach außen Berufene" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG und ändert daher, weil sie auch nicht zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurden, nichts an der den Beschwerdeführer als Mitglied des zur Vertretung nach außen berufenen Organs im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG treffenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X09Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017