RS Vwgh 2013/6/17 2010/11/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1;
UniversitätsG 2002 §20 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs2;
UniversitätsG 2002 §23;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0080 E 17. Juni 2013

Rechtssatz

Nach den Organisationsvorschriften des Universitätsrechts ist eine Durchgriffsmöglichkeit des Rektorates als dem zur Vertretung der Universität nach außen befugten Organ (auch) auf jene Organe der Universität möglich, in deren Verantwortungsbereich die Gewährleistung eines mit den Bestimmungen des KA-AZG 1997 konformen Dienstbetriebs fällt: Dem Rektorat kommt, wie insbesondere in § 22 Abs. 2, erster und zweiter Satz UniversitätsG 2002 deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die oberste Leitungsbefugnis zu. Dies begründet einerseits eine Weisungsbefugnis, andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen.Nach den Organisationsvorschriften des Universitätsrechts ist eine Durchgriffsmöglichkeit des Rektorates als dem zur Vertretung der Universität nach außen befugten Organ (auch) auf jene Organe der Universität möglich, in deren Verantwortungsbereich die Gewährleistung eines mit den Bestimmungen des KA-AZG 1997 konformen Dienstbetriebs fällt: Dem Rektorat kommt, wie insbesondere in Paragraph 22, Absatz 2,, erster und zweiter Satz UniversitätsG 2002 deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die oberste Leitungsbefugnis zu. Dies begründet einerseits eine Weisungsbefugnis, andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X07

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten