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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §9 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0080 E 17. Juni 2013Rechtssatz
Bei Inkrafttreten des KA-AZG 1997 bestanden bereits Regelungen in Arbeitnehmerschutzvorschriften (iwS), die die Verantwortlichkeit eines vom Dienstgeber abweichenden Dritten, nämlich des "Beschäftigers", normierten: Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 (AÜG), regelte die Überlassung von Arbeitskräften (§ 3 AÜG) und normierte in seinem § 6 Abs. 1, dass für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers dieser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt. Ähnlich § 9 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG). Mangels einer dem entsprechenden, die Verantwortlichkeit eines "Beschäftigers" an Stelle des Dienstgebers normierenden Sonderregelung im KA-AZG 1997 bleibt es dabei, dass Normadressat des § 12 Abs. 1 KA-AZG 1997 der Dienstgeber und nicht ein von ihm verschiedener Dritter ist, weshalb - ungeachtet der Konstruktion in § 63 UOG 1993 bzw. § 29 Abs. 4 Z 1 UniversitätsG 2002 - auch im Klinischen Bereich die Medizinische Universität als Dienstgeber der betroffenen Ärzte iSd § 12 Abs. 1 KA-AZG 1997 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.Bei Inkrafttreten des KA-AZG 1997 bestanden bereits Regelungen in Arbeitnehmerschutzvorschriften (iwS), die die Verantwortlichkeit eines vom Dienstgeber abweichenden Dritten, nämlich des "Beschäftigers", normierten: Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, (AÜG), regelte die Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 3, AÜG) und normierte in seinem Paragraph 6, Absatz eins,, dass für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers dieser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt. Ähnlich Paragraph 9, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, (ASchG). Mangels einer dem entsprechenden, die Verantwortlichkeit eines "Beschäftigers" an Stelle des Dienstgebers normierenden Sonderregelung im KA-AZG 1997 bleibt es dabei, dass Normadressat des Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG 1997 der Dienstgeber und nicht ein von ihm verschiedener Dritter ist, weshalb - ungeachtet der Konstruktion in Paragraph 63, UOG 1993 bzw. Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 - auch im Klinischen Bereich die Medizinische Universität als Dienstgeber der betroffenen Ärzte iSd Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG 1997 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X05Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017