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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7;Rechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Organs an der Erlassung eines unterinstanzlichen Bescheides wird durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert. Dass in einem angefochtenen Bescheid Teile der erstinstanzlichen Begründung wiedergegeben werden, kann darin nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100136.X02Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013