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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkRechtssatz
Das Stmk BehindertenG 2004 sieht keine Verpflichtung der Behörde vor, den Bezieher einer befristet gewährten Leistung rechtzeitig mit einem "Erinnerungsschreiben" auf die erforderliche Neuantragstellung hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung kann auch schon deshalb nicht aus der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG abgeleitet werden, weil diese Pflicht nur in Bezug auf ein bereits anhängiges Verfahren besteht.Das Stmk BehindertenG 2004 sieht keine Verpflichtung der Behörde vor, den Bezieher einer befristet gewährten Leistung rechtzeitig mit einem "Erinnerungsschreiben" auf die erforderliche Neuantragstellung hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung kann auch schon deshalb nicht aus der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG abgeleitet werden, weil diese Pflicht nur in Bezug auf ein bereits anhängiges Verfahren besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100143.X02Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013