RS Vwgh 2013/6/18 2012/10/0143

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Veröffentlicht am 18.06.2013
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
BehindertenG Stmk 2004 §42 Abs3;

Rechtssatz

Das Stmk BehindertenG 2004 sieht keine Verpflichtung der Behörde vor, den Bezieher einer befristet gewährten Leistung rechtzeitig mit einem "Erinnerungsschreiben" auf die erforderliche Neuantragstellung hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung kann auch schon deshalb nicht aus der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG abgeleitet werden, weil diese Pflicht nur in Bezug auf ein bereits anhängiges Verfahren besteht.Das Stmk BehindertenG 2004 sieht keine Verpflichtung der Behörde vor, den Bezieher einer befristet gewährten Leistung rechtzeitig mit einem "Erinnerungsschreiben" auf die erforderliche Neuantragstellung hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung kann auch schon deshalb nicht aus der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG abgeleitet werden, weil diese Pflicht nur in Bezug auf ein bereits anhängiges Verfahren besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100143.X02

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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