RS Vwgh 2013/6/18 2012/10/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Beachte

Besprechung in: RdU 06/2013, 244-251;

Rechtssatz

Es ist Sache des Antragstellers, den Rodungszweck soweit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung, ob daran ein öffentliches Interesse besteht, möglich ist (vgl. E 16. Juni 2011, 2009/10/0173).Es ist Sache des Antragstellers, den Rodungszweck soweit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung, ob daran ein öffentliches Interesse besteht, möglich ist vergleiche E 16. Juni 2011, 2009/10/0173).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100133.X06

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten