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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juli 1992, Zl. MA 63 - M 29/91/Str., betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk) vom 2. Juli 1991 wurde der Mitbeteiligte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmten Kommanditgesellschaft wegen verschiedener Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich aus der vom Mitbeteiligten vorgelegten Abschrift der Zustimmungserklärung vom 2. Mai 1985 die Bestellung einer für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften verantwortlichen Beauftragten in der Person der C ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 9 Abs. 2 ArbIG 1974 gestützte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten erwogen hat:
Die Frage der Wirksamkeit der Bestellung der C zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen im gegenständlichen Unternehmen war bereits Gegenstand der zu den Zlen. 90/19/0464 und 90/19/0467 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren, an denen dieselben Parteien wie im nunmehrigen Verfahren beteiligt waren. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte dort in den Erkenntnissen vom 12. Juni 1992 zum Ergebnis, daß der vom Mitbeteiligten bestellten Person keine ausreichende Anordnungsbefugnis eingeräumt gewesen sei. Ihr hätte zumindest auch die Befugnis eingeräumt werden müssen, die Ausführung von Aufträgen, die mit den vorhandenen Lenkern ohne Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht durchgeführt werden können, abzulehnen. Da ihr diese Befugnis oder das Recht, kurzfristig weiteres (Aushilfs-)Personal aufzunehmen, unbestrittenermaßen nicht zugestanden sei, sei die ihr eingeräumte Anordnungsbefugnis für die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht ausreichend gewesen.
Diese Erkenntnisse wurden der belangten Behörde am 7. Juli 1992, somit noch vor der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, zugestellt. Wenngleich im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren von den Parteien das (Weiter-)Bestehen einer entsprechenden Einschränkung der Anordnungsbefugnis der C nicht behauptet wurde, hätten die Ausführungen in den genannten Erkenntnissen die belangte Behörde doch veranlassen müssen, im Sinne des Gebotes zur Erforschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen auch in diese Richtung hin Ermittlungen zu pflegen und den maßgeblichen Sachverhalt in bezug auf das - weiterhin gegebene bzw. nunmehr fehlende - Vorliegen der Einschränkung der der C eingeräumten Anordnungsbefugnis klarzustellen.
Da die belangte Behörde dies unterlassen hat und der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist, leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180417.X00Im RIS seit
20.11.2000