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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/16/0323 E 29. Jänner 1996 RS 1Stammrechtssatz
Der Beschwerdepunkt bei einer Säumnisbeschwerde ist die Behauptung der Verletzung des sich aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 73 Abs 1 AVG bzw § 311 BAO) ergebenden subjektiven Rechtes der Partei darauf, daß die Behörde über gestellte Anträge und erhobene Rechtsmittel innerhalb der dafür jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist entscheidet, also die Verletzung des Anspruchs auf fristgerechte Sachentscheidung.Der Beschwerdepunkt bei einer Säumnisbeschwerde ist die Behauptung der Verletzung des sich aus gesetzlichen Vorschriften (zB Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw Paragraph 311, BAO) ergebenden subjektiven Rechtes der Partei darauf, daß die Behörde über gestellte Anträge und erhobene Rechtsmittel innerhalb der dafür jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist entscheidet, also die Verletzung des Anspruchs auf fristgerechte Sachentscheidung.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Inhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160065.X01Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017