RS Vwgh 2013/6/19 2010/16/0219

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2006/13/0189, mwN). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht.Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß Paragraph 236, BAO Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2006/13/0189, mwN). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010160219.X02

Im RIS seit

08.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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