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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Werden in einem Schreiben zunächst Mängel in den Verhandlungsschriften in Bezug auf die protokollierten Daten (hier: Abstände) geltend gemacht und in weiterer Folge erkennbar hinsichtlich der Einhaltung einer in der Verhandlung mit dem Bauwerber getroffenen Abmachung ein Ansuchen um Rechtsbelehrung bzw. Erläuterung über den Inhalt (Umfang der erteilten Bewilligung) des Bescheides der Gemeindevertretung gestellt, so besteht auf die Erledigung eines derartigen Ansuchens kein Rechtsanspruch. Bei den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben "Sollte dies nicht der Fall sein, sehe ich mich gezwungen ... Einspruch zu erheben.", handelt es sich um eine unzulässige Bedingung (zur Unwirksamkeit bedingter Berufungen siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 88, dies gilt in gleicher Weise für Vorstellungen). Eine wirksam erhobene Vorstellung liegt demnach nicht vor, weshalb auch eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kam. Das Schreiben war daher nicht geeignet, eine Entscheidungspflicht der Behörde auszulösen.Werden in einem Schreiben zunächst Mängel in den Verhandlungsschriften in Bezug auf die protokollierten Daten (hier: Abstände) geltend gemacht und in weiterer Folge erkennbar hinsichtlich der Einhaltung einer in der Verhandlung mit dem Bauwerber getroffenen Abmachung ein Ansuchen um Rechtsbelehrung bzw. Erläuterung über den Inhalt (Umfang der erteilten Bewilligung) des Bescheides der Gemeindevertretung gestellt, so besteht auf die Erledigung eines derartigen Ansuchens kein Rechtsanspruch. Bei den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben "Sollte dies nicht der Fall sein, sehe ich mich gezwungen ... Einspruch zu erheben.", handelt es sich um eine unzulässige Bedingung (zur Unwirksamkeit bedingter Berufungen siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 88, dies gilt in gleicher Weise für Vorstellungen). Eine wirksam erhobene Vorstellung liegt demnach nicht vor, weshalb auch eine Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kam. Das Schreiben war daher nicht geeignet, eine Entscheidungspflicht der Behörde auszulösen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060043.X01Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017