Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Vorschriften über die erforderliche Verbindung zu einer öffentlichrechtlichen Fahrstraße begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Eine Sachentscheidung hätte die belangte Behörde nur dann treffen dürfen, wenn die Präklusionswirkungen des § 42 Abs. 1 AVG mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht eintreten hätten können (zur Anwendbarkeit des § 42 AVG und Derogation des § 23 Abs. 5 Krnt BauO 1996 siehe das E vom 10. September 2008, 2006/05/0124, mwN). Da der Nachbar somit keine Einwendungen im Sinn des § 23 Krnt BauO 1996 erhob, verlor er seine Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Die belangte Behörde hätte daher die Vorstellung des Nachbarn mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen müssen. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid - ohne zu beachten, dass sie über eine Vorstellung eines Anrainers, der infolge Präklusion seine Parteistellung verloren hatte - von zulässigen Einwendungen des Nachbarn aus und entschied deshalb in der Sache. Dadurch belastete sie ihren Bescheid insofern, als sie die Baubewilligung aufhob, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Vorschriften über die erforderliche Verbindung zu einer öffentlichrechtlichen Fahrstraße begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Eine Sachentscheidung hätte die belangte Behörde nur dann treffen dürfen, wenn die Präklusionswirkungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht eintreten hätten können (zur Anwendbarkeit des Paragraph 42, AVG und Derogation des Paragraph 23, Absatz 5, Krnt BauO 1996 siehe das E vom 10. September 2008, 2006/05/0124, mwN). Da der Nachbar somit keine Einwendungen im Sinn des Paragraph 23, Krnt BauO 1996 erhob, verlor er seine Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Die belangte Behörde hätte daher die Vorstellung des Nachbarn mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen müssen. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid - ohne zu beachten, dass sie über eine Vorstellung eines Anrainers, der infolge Präklusion seine Parteistellung verloren hatte - von zulässigen Einwendungen des Nachbarn aus und entschied deshalb in der Sache. Dadurch belastete sie ihren Bescheid insofern, als sie die Baubewilligung aufhob, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060138.X01Im RIS seit
12.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013