RS Vwgh 2013/6/20 2012/06/0138

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Veröffentlicht am 20.06.2013
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Vorschriften über die erforderliche Verbindung zu einer öffentlichrechtlichen Fahrstraße begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Eine Sachentscheidung hätte die belangte Behörde nur dann treffen dürfen, wenn die Präklusionswirkungen des § 42 Abs. 1 AVG mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht eintreten hätten können (zur Anwendbarkeit des § 42 AVG und Derogation des § 23 Abs. 5 Krnt BauO 1996 siehe das E vom 10. September 2008, 2006/05/0124, mwN). Da der Nachbar somit keine Einwendungen im Sinn des § 23 Krnt BauO 1996 erhob, verlor er seine Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Die belangte Behörde hätte daher die Vorstellung des Nachbarn mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen müssen. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid - ohne zu beachten, dass sie über eine Vorstellung eines Anrainers, der infolge Präklusion seine Parteistellung verloren hatte - von zulässigen Einwendungen des Nachbarn aus und entschied deshalb in der Sache. Dadurch belastete sie ihren Bescheid insofern, als sie die Baubewilligung aufhob, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Vorschriften über die erforderliche Verbindung zu einer öffentlichrechtlichen Fahrstraße begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Eine Sachentscheidung hätte die belangte Behörde nur dann treffen dürfen, wenn die Präklusionswirkungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht eintreten hätten können (zur Anwendbarkeit des Paragraph 42, AVG und Derogation des Paragraph 23, Absatz 5, Krnt BauO 1996 siehe das E vom 10. September 2008, 2006/05/0124, mwN). Da der Nachbar somit keine Einwendungen im Sinn des Paragraph 23, Krnt BauO 1996 erhob, verlor er seine Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Die belangte Behörde hätte daher die Vorstellung des Nachbarn mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen müssen. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid - ohne zu beachten, dass sie über eine Vorstellung eines Anrainers, der infolge Präklusion seine Parteistellung verloren hatte - von zulässigen Einwendungen des Nachbarn aus und entschied deshalb in der Sache. Dadurch belastete sie ihren Bescheid insofern, als sie die Baubewilligung aufhob, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060138.X01

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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