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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nebenbestimmungen sind in der Regel untrennbar mit dem Hauptinhalt des Bescheides verbunden und die Rechtswidrigkeit einer Nebenbestimmung oder auch nur eines Teiles derselben zieht die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides nach sich, sodass lediglich die Aufhebung des gesamten Bescheides in Betracht kommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060134.X02Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015