RS Vwgh 2013/6/20 2012/06/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §18 Abs3 Z2;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §20 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0093

Rechtssatz

Einer Person kommt nicht nur dann Parteistellung zu, wenn feststeht, dass sie durch das Verfahren tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Für die Parteistellung genügt es vielmehr, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist. Dazu muss die Behörde jenen Sachverhalt ermitteln, der es ihr ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt. Eine Parteistellung ist gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 für Nachbarn/Nachbarinnen nicht nur dann gegeben, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (Hinweis E vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012). Die Verweise von § 20 Abs. 4 über § 18 Abs. 3 Z 2 auf § 19 UVPG 2000 sind daher - auch in verfassungskonform gebotener sachlicher Weise - so zu interpretieren, dass u.a. Nachbarn/Nachbarinnen, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben ist.Einer Person kommt nicht nur dann Parteistellung zu, wenn feststeht, dass sie durch das Verfahren tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Für die Parteistellung genügt es vielmehr, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist. Dazu muss die Behörde jenen Sachverhalt ermitteln, der es ihr ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt. Eine Parteistellung ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 für Nachbarn/Nachbarinnen nicht nur dann gegeben, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (Hinweis E vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012). Die Verweise von Paragraph 20, Absatz 4, über Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, auf Paragraph 19, UVPG 2000 sind daher - auch in verfassungskonform gebotener sachlicher Weise - so zu interpretieren, dass u.a. Nachbarn/Nachbarinnen, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060092.X04

Im RIS seit

10.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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