RS Vwgh 2013/6/20 2012/06/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2013
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §18 Abs3 Z2;
UVPG 2000 §18 Abs3;
UVPG 2000 §19 Abs1;
UVPG 2000 §20 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0093

Rechtssatz

Die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen ist gemäß § 20 Abs. 4 UVPG 2000 an zwei Bedingungen geknüpft, nämlich, dass sie den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen und den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 UVPG 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. § 20 Abs. 4 UVPG 2000 verweist hinsichtlich der Parteieninteressen einerseits auf § 18 Abs. 3 leg. cit., in dessen Z 2 bereits vorgesehen ist, dass die von der Änderung betroffenen Parteien ihre Interessen wahrnehmen können, andererseits ist in § 20 Abs. 4 UVPG 2000 nochmals festgelegt, dass den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Trotz der unterschiedlichen Formulierungen ist davon auszugehen, dass auch gemäß § 20 Abs. 4 UVPG 2000 nur den von den Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist.Die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen ist gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 an zwei Bedingungen geknüpft, nämlich, dass sie den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen und den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVPG 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 verweist hinsichtlich der Parteieninteressen einerseits auf Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit., in dessen Ziffer 2, bereits vorgesehen ist, dass die von der Änderung betroffenen Parteien ihre Interessen wahrnehmen können, andererseits ist in Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 nochmals festgelegt, dass den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Trotz der unterschiedlichen Formulierungen ist davon auszugehen, dass auch gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 nur den von den Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060092.X03

Im RIS seit

10.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten