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14/01 VerwaltungsorganisationBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0093Rechtssatz
Die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen ist gemäß § 20 Abs. 4 UVPG 2000 an zwei Bedingungen geknüpft, nämlich, dass sie den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen und den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 UVPG 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. § 20 Abs. 4 UVPG 2000 verweist hinsichtlich der Parteieninteressen einerseits auf § 18 Abs. 3 leg. cit., in dessen Z 2 bereits vorgesehen ist, dass die von der Änderung betroffenen Parteien ihre Interessen wahrnehmen können, andererseits ist in § 20 Abs. 4 UVPG 2000 nochmals festgelegt, dass den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Trotz der unterschiedlichen Formulierungen ist davon auszugehen, dass auch gemäß § 20 Abs. 4 UVPG 2000 nur den von den Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist.Die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen ist gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 an zwei Bedingungen geknüpft, nämlich, dass sie den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen und den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVPG 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 verweist hinsichtlich der Parteieninteressen einerseits auf Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit., in dessen Ziffer 2, bereits vorgesehen ist, dass die von der Änderung betroffenen Parteien ihre Interessen wahrnehmen können, andererseits ist in Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 nochmals festgelegt, dass den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Trotz der unterschiedlichen Formulierungen ist davon auszugehen, dass auch gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 nur den von den Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060092.X03Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017