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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0093Rechtssatz
Auch im Zuge des Berufungsverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, sofern sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind, das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht ändern und die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens nicht überschritten wird. In diesem Fall hat die Behörde das Verfahren nach der Antragsänderung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Dieser Zweck besteht darin, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im Mehrparteienverfahren darf die Antragsänderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien (die dem Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung und damit auch ihr Berufungsrecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid verwirkt haben) berühren, und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anderes berühren. Hätte die Bauwerberin während des Berufungsverfahrens die Änderung ihres Genehmigungsantrages eingebracht, hätte die Berufungsbehörde diesbezüglich ergänzende Ermittlungen durchzuführen und den Parteien das Ergebnis dieser Ermittlungen vorzuhalten gehabt, und zwar auch dann, wenn dadurch das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt worden wäre.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060092.X01Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017