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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung haben - mangels gegenteiliger Regelung - die Parteien des Baubewilligungsverfahrens Parteistellung und so können auch Nachbarn einen in der Zwischenzeit eingetretenen Versagungsgrund gelten machen. Sie können im Verfahren über die Verlängerung der Baubewilligung jedoch nicht jene Fragen neu aufrollen, die im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden wurden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060050.X03Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013