RS Vwgh 2013/6/20 2012/06/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2013
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §21 Abs2 idF 2009/016;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung haben - mangels gegenteiliger Regelung - die Parteien des Baubewilligungsverfahrens Parteistellung und so können auch Nachbarn einen in der Zwischenzeit eingetretenen Versagungsgrund gelten machen. Sie können im Verfahren über die Verlängerung der Baubewilligung jedoch nicht jene Fragen neu aufrollen, die im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden wurden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060050.X03

Im RIS seit

10.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten