RS Vwgh 2013/6/20 2011/06/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2013
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §39 Abs1;
BauG Stmk 1995 §39 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dass der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführerin (im Ergebnis) abgewiesen hat, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Dabei hat sie allerdings verkannt, dass die vom Bürgermeister gesetzte Frist bei Erlassung des Bescheides des Gemeinderates bereits abgelaufen war, weshalb eine neue angemessene Frist im Sinne des § 39 Abs. 3 Stmk BauG 1995 zu setzen gewesen wäre. Indem die belangte Behörde dies nicht aufgriff, hat sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Dass der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführerin (im Ergebnis) abgewiesen hat, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Dabei hat sie allerdings verkannt, dass die vom Bürgermeister gesetzte Frist bei Erlassung des Bescheides des Gemeinderates bereits abgelaufen war, weshalb eine neue angemessene Frist im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, Stmk BauG 1995 zu setzen gewesen wäre. Indem die belangte Behörde dies nicht aufgriff, hat sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060216.X01

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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