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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dass der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführerin (im Ergebnis) abgewiesen hat, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Dabei hat sie allerdings verkannt, dass die vom Bürgermeister gesetzte Frist bei Erlassung des Bescheides des Gemeinderates bereits abgelaufen war, weshalb eine neue angemessene Frist im Sinne des § 39 Abs. 3 Stmk BauG 1995 zu setzen gewesen wäre. Indem die belangte Behörde dies nicht aufgriff, hat sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Dass der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführerin (im Ergebnis) abgewiesen hat, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Dabei hat sie allerdings verkannt, dass die vom Bürgermeister gesetzte Frist bei Erlassung des Bescheides des Gemeinderates bereits abgelaufen war, weshalb eine neue angemessene Frist im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, Stmk BauG 1995 zu setzen gewesen wäre. Indem die belangte Behörde dies nicht aufgriff, hat sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060216.X01Im RIS seit
12.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013