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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Die Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 normiert, dass ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,-- (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen ist. Bei einem Verfahren wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 durch Verletzung der dort vorgeschriebenen Auskunftspflicht durch den Zulassungsbesitzer handelt es sich daher nicht um ein Administrativverfahren, sondern ein Verwaltungsstrafverfahren. Aus Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 51 Abs 1 VstG geht eindeutig hervor, dass der UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen derartige Straferkenntisse ist.Die Strafbestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 normiert, dass ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,-- (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen ist. Bei einem Verfahren wegen einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 durch Verletzung der dort vorgeschriebenen Auskunftspflicht durch den Zulassungsbesitzer handelt es sich daher nicht um ein Administrativverfahren, sondern ein Verwaltungsstrafverfahren. Aus Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VstG geht eindeutig hervor, dass der UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen derartige Straferkenntisse ist.
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020097.X01Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013