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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der beschwerdeführenden Parteien erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Wasserbenutzungsanlage nicht weiter betreiben dürfen. Ebenso wurden mit dem angefochtenen Bescheid letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid ist somit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Aufschiebungsantrag nachvollziehbar dargelegt, dass für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Stattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der beschwerdeführenden Parteien erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Wasserbenutzungsanlage nicht weiter betreiben dürfen. Ebenso wurden mit dem angefochtenen Bescheid letztmalige Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid ist somit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Aufschiebungsantrag nachvollziehbar dargelegt, dass für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070003.A01Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013