RS Vwgh 2013/6/24 AW 2013/07/0003

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der beschwerdeführenden Parteien erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Wasserbenutzungsanlage nicht weiter betreiben dürfen. Ebenso wurden mit dem angefochtenen Bescheid letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid ist somit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Aufschiebungsantrag nachvollziehbar dargelegt, dass für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Stattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der beschwerdeführenden Parteien erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Wasserbenutzungsanlage nicht weiter betreiben dürfen. Ebenso wurden mit dem angefochtenen Bescheid letztmalige Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid ist somit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Aufschiebungsantrag nachvollziehbar dargelegt, dass für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070003.A01

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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