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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Allein die Mitteilung der Bescheiderlassung durch Versendung eines E-Mails ohne weitere Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung erweist sich als ein Verhalten, das nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens zu beurteilen ist, weil es beim Absenden von E-Mails zu (Übertragungs-)Fehlern kommen kann (vgl. E 15. Dezember 2009, 2009/05/0257, 0258).Allein die Mitteilung der Bescheiderlassung durch Versendung eines E-Mails ohne weitere Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung erweist sich als ein Verhalten, das nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens zu beurteilen ist, weil es beim Absenden von E-Mails zu (Übertragungs-)Fehlern kommen kann vergleiche E 15. Dezember 2009, 2009/05/0257, 0258).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090074.X01Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015