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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0093 MissbrauchsBekämpfungs-RL Kinder Art2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0038 B 25. Juni 2013 RS 5Stammrechtssatz
Die in der Bestimmung des § 207a StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen (vgl. Urteil OGH 11. Februar 1999, 15Os190/98). Die geltenden Bestimmungen sind das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornografischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 15/2004) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Abs. 3a in § 207a mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2009 für strafbar erklärt. Diese Entwicklung erfolgte im Einklang mit überstaatlichen Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene, welche die Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Umgangs mit Kinderpornographie festlegen (vgl. Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000, BGBl. III, 93/2004; Artikel 20 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007, BGBl. III, Nr. 96/2011; Art 2 lit a und Art 5 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates und Artikel 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001, BGBl. III, Nr. 140/2012).Die in der Bestimmung des Paragraph 207 a, StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen vergleiche Urteil OGH 11. Februar 1999, 15Os190/98). Die geltenden Bestimmungen sind das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornografischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Absatz 3 a, in Paragraph 207 a, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2009 für strafbar erklärt. Diese Entwicklung erfolgte im Einklang mit überstaatlichen Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene, welche die Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Umgangs mit Kinderpornographie festlegen vergleiche Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000, Bundesgesetzblatt römisch drei, 93 aus 2004,; Artikel 20 Absatz eins, des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007, Bundesgesetzblatt römisch drei, Nr. 96 aus 2011,; Artikel 2, Litera a und Artikel 5, der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates und Artikel 9 Absatz eins und Absatz 2, des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001, Bundesgesetzblatt römisch drei, Nr. 140 aus 2012,).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090059.X04Im RIS seit
31.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017