Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/09/0039Rechtssatz
Beim Disziplinarrecht der Beamten handelt es sich nicht um vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt ist. Dem gegenüber hat die Disziplinarkommission eine Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit den möglichen Rahmen einer in Betracht kommenden Disziplinarstrafe im konkreten Fall vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090038.X01Im RIS seit
31.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014