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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0050 E 20. Dezember 2001 RS 6 (hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" stellen eine Nettogröße dar, dh die in diesem Jahr zugeflossenen (§ 19 EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der im § 5 Abs 1 Notstandshilfeverordnung angesprochene notwendige Aufwand zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der Einkommensteuer für das jeweilige Jahr hat die Behörde auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt.Die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" stellen eine Nettogröße dar, dh die in diesem Jahr zugeflossenen (Paragraph 19, EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der im Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung angesprochene notwendige Aufwand zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der Einkommensteuer für das jeweilige Jahr hat die Behörde auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080067.X01Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013