RS Vwgh 2013/6/25 2013/08/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §19;
NotstandshilfeV §5 Abs1;
NotstandshilfeV §6 Abs7;
  1. EStG 1988 § 19 heute
  2. EStG 1988 § 19 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 19 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2021
  4. EStG 1988 § 19 gültig von 08.12.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  5. EStG 1988 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. EStG 1988 § 19 gültig von 29.12.2007 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. EStG 1988 § 19 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. EStG 1988 § 19 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 19 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0050 E 20. Dezember 2001 RS 6 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" stellen eine Nettogröße dar, dh die in diesem Jahr zugeflossenen (§ 19 EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der im § 5 Abs 1 Notstandshilfeverordnung angesprochene notwendige Aufwand zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der Einkommensteuer für das jeweilige Jahr hat die Behörde auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt.Die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" stellen eine Nettogröße dar, dh die in diesem Jahr zugeflossenen (Paragraph 19, EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der im Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung angesprochene notwendige Aufwand zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der Einkommensteuer für das jeweilige Jahr hat die Behörde auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080067.X01

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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