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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227;Rechtssatz
Der Versicherte hat für zwölf Ersatzmonate Beiträge geleistet. Diese Ersatzzeiten wurden zwar nicht "anspruchswirksam" (anspruchsbegründend). Durch diese Ersatzzeiten hat sich allerdings die Höhe der Korridorpension verändert, sodass diese Ersatzzeiten leistungswirksam wurden. Darauf, ob die Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem "versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß" geführt haben, kommt es hingegen nicht an. Ebenso wenig ist es - in der hier vorliegenden Verwaltungssache - entscheidend, ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkungen seiner Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden hat (vgl. - zu § 69 ASVG - das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 97/08/0413). Entscheidend ist lediglich, dass sich diese Ersatzzeiten auf den Zeitpunkt des Leistungsanfalls oder die Leistungshöhe ausgewirkt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0244).Der Versicherte hat für zwölf Ersatzmonate Beiträge geleistet. Diese Ersatzzeiten wurden zwar nicht "anspruchswirksam" (anspruchsbegründend). Durch diese Ersatzzeiten hat sich allerdings die Höhe der Korridorpension verändert, sodass diese Ersatzzeiten leistungswirksam wurden. Darauf, ob die Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem "versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß" geführt haben, kommt es hingegen nicht an. Ebenso wenig ist es - in der hier vorliegenden Verwaltungssache - entscheidend, ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkungen seiner Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden hat vergleiche - zu Paragraph 69, ASVG - das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 97/08/0413). Entscheidend ist lediglich, dass sich diese Ersatzzeiten auf den Zeitpunkt des Leistungsanfalls oder die Leistungshöhe ausgewirkt haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080063.X01Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013