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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Feststellungsverjährungsfrist und die Einforderungsverjährungsfrist werden gemäß § 68 Abs. 1 und 2 ASVG (der nach § 83 ASVG auch bei der Eintreibung von Verzugszinsen gilt) durch jede zum Zweck der Feststellung bzw. der Hereinbringung getroffene Maßnahme unterbrochen; auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine solche Maßnahme - im Sinn des § 68 Abs. 1 oder 2 ASVG - darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0036).Die Feststellungsverjährungsfrist und die Einforderungsverjährungsfrist werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 ASVG (der nach Paragraph 83, ASVG auch bei der Eintreibung von Verzugszinsen gilt) durch jede zum Zweck der Feststellung bzw. der Hereinbringung getroffene Maßnahme unterbrochen; auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine solche Maßnahme - im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 ASVG - darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080061.X02Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014