Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Einforderungsverjährungsfrist wird gemäß § 68 Abs. 2 zweiter Satz ASVG, abgesehen von ihrer Hemmung bei Gewährung von Zahlungserleichterungen, durch geeignete Einbringungsschritte, wie zB Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten, unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, mwN). Aber auch die vor Ablauf der Verjährung nach § 68 Abs. 2 ASVG erfolgende Vorschreibung der rückständigen Beiträge mittels eines Leistungsbescheides bzw. die Einleitung eines darauf gerichteten Verwaltungsverfahrens (etwa im Zuge von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis) kann der Hereinbringung der Forderung dienen und somit eine verjährungsunterbrechende Maßnahme darstellen. Wie in den Fällen des § 68 Abs. 1 ASVG dauert die verjährungsunterbrechende Wirkung auch hier an, solange das Verwaltungsverfahren und ein allenfalls daran anschließendes Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig sind.Die Einforderungsverjährungsfrist wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz ASVG, abgesehen von ihrer Hemmung bei Gewährung von Zahlungserleichterungen, durch geeignete Einbringungsschritte, wie zB Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten, unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, mwN). Aber auch die vor Ablauf der Verjährung nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG erfolgende Vorschreibung der rückständigen Beiträge mittels eines Leistungsbescheides bzw. die Einleitung eines darauf gerichteten Verwaltungsverfahrens (etwa im Zuge von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis) kann der Hereinbringung der Forderung dienen und somit eine verjährungsunterbrechende Maßnahme darstellen. Wie in den Fällen des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG dauert die verjährungsunterbrechende Wirkung auch hier an, solange das Verwaltungsverfahren und ein allenfalls daran anschließendes Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080036.X06Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017