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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. in diesem Sinn dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, mwN). Der Versicherungsträger kann sein Feststellungsrecht auch ausüben, indem er - mit der gleichen verjährungsunterbrechenden Wirkung - sogleich ein Verfahren zur Erlassung eines Leistungsbescheides einleitet.Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort vergleiche in diesem Sinn dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, mwN). Der Versicherungsträger kann sein Feststellungsrecht auch ausüben, indem er - mit der gleichen verjährungsunterbrechenden Wirkung - sogleich ein Verfahren zur Erlassung eines Leistungsbescheides einleitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080036.X04Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017