RS Vwgh 2013/6/25 2013/08/0036

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (vgl. dazu näher etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient vergleiche dazu näher etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080036.X03

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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