RS Vwgh 2013/6/25 2013/08/0036

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
EO §1 Z13;
EO §35;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Juni 1985, Zl. 85/08/0015, ausgeführt, dass ein Ausspruch über die Beitragsverjährung keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten (im Sinn des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) sei, sondern dass damit lediglich eine Vorfrage für die gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen gelöst werde; die Erörterung der Verjährung sei daher nicht in den Spruch des Bescheides, sondern nur in dessen Begründung aufzunehmen. Im Beschwerdefall lag bereits ein rechtskräftiger Bescheid vor, mit dem die rückständigen Beiträge (sowie ein Beitragszuschlag) vorgeschrieben worden waren. Die neuerliche Erlassung eines Bescheides, in dem die Verjährung als Vorfrage hätte geklärt werden können, wäre im Hinblick auf die entschiedene Sache nicht in Betracht gekommen. In einer solchen Konstellation ist daher eine gesonderte Feststellung über den Eintritt der Einforderungsverjährung zulässig. Ist bereits die Exekution eingeleitet, so ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Feststellungsbescheid zu ermöglichen, auch aus § 35 Abs. 2 letzter Satz EO, wonach u.a. Einwendungen gegen die Exekutionstitel nach § 1 Z 13 EO (Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise u.a. über Sozialversicherungsbeiträge) nicht mit Oppositionsklage geltend zu machen, sondern bei jener Behörde einzubringen sind, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 1971, Zl. 1191/70).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Juni 1985, Zl. 85/08/0015, ausgeführt, dass ein Ausspruch über die Beitragsverjährung keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten (im Sinn des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) sei, sondern dass damit lediglich eine Vorfrage für die gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen gelöst werde; die Erörterung der Verjährung sei daher nicht in den Spruch des Bescheides, sondern nur in dessen Begründung aufzunehmen. Im Beschwerdefall lag bereits ein rechtskräftiger Bescheid vor, mit dem die rückständigen Beiträge (sowie ein Beitragszuschlag) vorgeschrieben worden waren. Die neuerliche Erlassung eines Bescheides, in dem die Verjährung als Vorfrage hätte geklärt werden können, wäre im Hinblick auf die entschiedene Sache nicht in Betracht gekommen. In einer solchen Konstellation ist daher eine gesonderte Feststellung über den Eintritt der Einforderungsverjährung zulässig. Ist bereits die Exekution eingeleitet, so ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Feststellungsbescheid zu ermöglichen, auch aus Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO, wonach u.a. Einwendungen gegen die Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 13, EO (Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise u.a. über Sozialversicherungsbeiträge) nicht mit Oppositionsklage geltend zu machen, sondern bei jener Behörde einzubringen sind, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 1971, Zl. 1191/70).

Schlagworte

Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080036.X01

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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