TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/4 93/18/0029

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §46 Abs5;
ASchG 1972 §33 Abs1 lita Z12;
ASchG 1972 §33 Abs7;
BArbSchV §33 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des G in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Dezember 1992, Zl. Ge-50.361/6-1992/Pan/Ws, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0134, verwiesen, womit der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 1992 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, weil die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht dem § 33 Abs. 5 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954 (BV), sondern dem § 46 Abs. 5 AAV unterstellt habe.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 1992 neuerlich für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Ges.m.b.H., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin einer näher angeführten Kommanditgesellschaft sei, als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß am 23. Oktober 1990 auf einer näher angeführten Baustelle ein namentlich genannter Arbeiter mit Verputzarbeiten auf einem Metallrohrgerüst beschäftigt gewesen sei, obwohl der Gerüstbelag, auf dem er gestanden sei, sich in einer Höhe von ca. 4 m über dem Erdboden befunden habe und der Gerüstbelag nicht dicht aneinander verlegt gewesen sei; Gerüstbelagsteile müßten dicht aneinander verlegt werden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 5 BV in Verbindung mit § 33 Abs. 1 lit. a Z. 12 und Abs. 7 Arbeitnehmerschutzgesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers verstößt der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht etwa deshalb gegen § 44a lit. a VStG 1950, weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, den namentlich genannten Arbeitnehmer "beschäftigt" zu haben, ist doch dieser Vorwurf dahin zu verstehen, daß der Arbeitnehmer auf einem Gerüst "gearbeitet" hat, welches nicht der Vorschrift des § 33 Abs. 5 BV entsprochen hat. Weiters war es nicht erforderlich, im Spruch das Verschulden des Beschwerdeführers dahin darzustellen, daß er seiner "Kontrollpflicht" nicht nachgekommen sei.

Auch der Verstoß gegen § 44a lit. b VStG 1950 liegt nicht vor. Was zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, es sei "zu wenig zitiert" worden, so genügt es, auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0028, zu verweisen. § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz wurde von der belangten Behörde im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 gar nicht zitiert, sodaß auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerde wird neuerlich auf das dieselben Einwände des Beschwerdeführers betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0028, verwiesen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180029.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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