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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0089 E 18. Dezember 2001 VwSlg 15737 A/2001 RS 4Stammrechtssatz
Das Fehlen der Zustimmung gemäß § 28 PVG bewirkt nach erfolgter rechtskräftiger Einleitung des Disziplinarverfahrens und nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht, dass die Disziplinarbehörden zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses unzuständig wären. Nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses, in welchem Stadium des Verfahrens auch eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis VwGH E 18. 02. 1998, 95/09/0112), haben sie das Disziplinarverfahren nämlich durch ein Disziplinarerkenntnis abzuschließen, wobei allerdings - wenn eine Zustimmungserklärung gemäß § 28 PVG nicht vorliegt - nur ein Freispruch des beschuldigten Beamten in Frage kommt.Das Fehlen der Zustimmung gemäß Paragraph 28, PVG bewirkt nach erfolgter rechtskräftiger Einleitung des Disziplinarverfahrens und nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht, dass die Disziplinarbehörden zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses unzuständig wären. Nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses, in welchem Stadium des Verfahrens auch eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis VwGH E 18. 02. 1998, 95/09/0112), haben sie das Disziplinarverfahren nämlich durch ein Disziplinarerkenntnis abzuschließen, wobei allerdings - wenn eine Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 28, PVG nicht vorliegt - nur ein Freispruch des beschuldigten Beamten in Frage kommt.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090023.X02Im RIS seit
01.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013