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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei Begehungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abschluss des verpönten aktiven Tuns (vgl. K. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG § 31 Rz 5), bei Erstattung einer falschen Meldung also mit dem Einlangen dieser Meldung beim Versicherungsträger. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist hingegen erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1979, B 117/77, VfSlg. 8673, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0083). Ein Unterlassungsdelikt wie etwa die Unterlassung der Anmeldung vor Arbeitsantritt ist rechtlich vollendet, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung (Anmeldung) abgelaufen ist (hier also mit Arbeitsaufnahme des Dienstnehmers). Damit entfällt aber nicht die Handlungspflicht im Hinblick auf die weiterhin gebotene Anmeldung des Dienstnehmers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2011/08/0368).Bei Begehungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abschluss des verpönten aktiven Tuns vergleiche K. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG Paragraph 31, Rz 5), bei Erstattung einer falschen Meldung also mit dem Einlangen dieser Meldung beim Versicherungsträger. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist hingegen erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1979, B 117/77, VfSlg. 8673, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0083). Ein Unterlassungsdelikt wie etwa die Unterlassung der Anmeldung vor Arbeitsantritt ist rechtlich vollendet, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung (Anmeldung) abgelaufen ist (hier also mit Arbeitsaufnahme des Dienstnehmers). Damit entfällt aber nicht die Handlungspflicht im Hinblick auf die weiterhin gebotene Anmeldung des Dienstnehmers vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2011/08/0368).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080300.X01Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013