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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §45 Abs2;Rechtssatz
§ 33c Abs. 1 BSVG wurde - wie sich aus den Erläuterungen (886 BlgNR 20. GP, 118) ergibt - im Hinblick auf die durch die Aufhebung der Subsidiarität (der Krankenversicherung nach dem BSVG) bewirkte Mehrfachversicherung eingefügt. Der wesentliche Regelungsgegenstand dieser Bestimmung ist daher, Beiträge an den Versicherten zurückzuerstatten, wenn die Höchstbeitragsgrundlage durch das Vorliegen von Krankenversicherungen nach dem BSVG und nach anderen Bundesgesetzen überschritten wird. § 33c BSVG bewirkt aber nicht, dass für mehrere Tätigkeiten, die jeweils eine Pflichtversicherung nach dem BSVG (wenn auch nach unterschiedlichen Tatbeständen) zur Folge haben, unabhängig voneinander (jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage) Beitragsgrundlagen zu bilden wären. Dass hingegen nach der ausdrücklichen Regelung des § 45 Abs. 2 ASVG (eine entsprechende Regelung findet sich im BSVG nicht) dann, wenn der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen ist, beruht - wie aus den Erläuterungen (599 BlgNR 7. GP, 25) hervorgeht - lediglich auf "Erwägungen praktischer Natur" (offenkundig im Hinblick darauf, dass die Beiträge nach dem ASVG - anders als nach dem GSVG und dem BSVG - grundsätzlich nicht vom Versicherten, sondern von dessen Dienstgeber geschuldet werden und einzuzahlen sind, vgl. § 58 Abs. 2 ASVG).Paragraph 33 c, Absatz eins, BSVG wurde - wie sich aus den Erläuterungen (886 BlgNR 20. GP, 118) ergibt - im Hinblick auf die durch die Aufhebung der Subsidiarität (der Krankenversicherung nach dem BSVG) bewirkte Mehrfachversicherung eingefügt. Der wesentliche Regelungsgegenstand dieser Bestimmung ist daher, Beiträge an den Versicherten zurückzuerstatten, wenn die Höchstbeitragsgrundlage durch das Vorliegen von Krankenversicherungen nach dem BSVG und nach anderen Bundesgesetzen überschritten wird. Paragraph 33 c, BSVG bewirkt aber nicht, dass für mehrere Tätigkeiten, die jeweils eine Pflichtversicherung nach dem BSVG (wenn auch nach unterschiedlichen Tatbeständen) zur Folge haben, unabhängig voneinander (jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage) Beitragsgrundlagen zu bilden wären. Dass hingegen nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, ASVG (eine entsprechende Regelung findet sich im BSVG nicht) dann, wenn der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen ist, beruht - wie aus den Erläuterungen (599 BlgNR 7. GP, 25) hervorgeht - lediglich auf "Erwägungen praktischer Natur" (offenkundig im Hinblick darauf, dass die Beiträge nach dem ASVG - anders als nach dem GSVG und dem BSVG - grundsätzlich nicht vom Versicherten, sondern von dessen Dienstgeber geschuldet werden und einzuzahlen sind, vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080064.X03Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013