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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23;Rechtssatz
Das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/08/0099, erging zu einer früheren Rechtslage (§ 23 BSVG idF vor BGBl. Nr. 611/1987), wonach zwar die Summe von Einheitswerten mehrerer Betriebe (§ 23 Abs. 3 lit. a BSVG) oder die Summe der Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 4 BSVG) als Beitragsgrundlage heranzuziehen war; dem Gesetz (in der damaligen Fassung) konnte aber für den Fall, dass der Versicherte sowohl einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte, für den ein Einheitswert festgestellt wurde, als auch (organisatorisch getrennt) einen weiteren Betrieb, für den dies nicht der Fall war, weder eine Anordnung entnommen werden, einen aus dem Einheitswert abgeleiteten Versicherungswert mit einer nach § 23 Abs. 4 BSVG ermittelten Beitragsgrundlage (Einkünfte) zusammenzurechnen, noch eine Regelung der bei einer solchen Zusammenrechnung einzuhaltenden rechnerischen Vorgangsweise. In einem derartigen Fall war daher die Beitragsgrundlage ausschließlich nach § 23 Abs. 4 BSVG (Summe der Einkünfte) zu ermitteln. Bei einem (organisatorisch) einheitlichen Betrieb war hingegen zu prüfen, ob der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens alle maßgeblichen Vermögensgegenstände, die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bildeten, umfasste. Bejahendenfalls war die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 2 BSVG, andernfalls nach § 23 Abs. 4 BSVG zu ermitteln. Es waren aber auch nach der damaligen Rechtslage nicht mehrere Beitragsgrundlagen zu bilden, hinsichtlich welcher jeweils gesondert zu prüfen gewesen wäre, ob die Mindest- (oder Höchst-)beitragsgrundlage erreicht würde.Das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/08/0099, erging zu einer früheren Rechtslage (Paragraph 23, BSVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,), wonach zwar die Summe von Einheitswerten mehrerer Betriebe (Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, BSVG) oder die Summe der Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeit (Paragraph 23, Absatz 4, BSVG) als Beitragsgrundlage heranzuziehen war; dem Gesetz (in der damaligen Fassung) konnte aber für den Fall, dass der Versicherte sowohl einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte, für den ein Einheitswert festgestellt wurde, als auch (organisatorisch getrennt) einen weiteren Betrieb, für den dies nicht der Fall war, weder eine Anordnung entnommen werden, einen aus dem Einheitswert abgeleiteten Versicherungswert mit einer nach Paragraph 23, Absatz 4, BSVG ermittelten Beitragsgrundlage (Einkünfte) zusammenzurechnen, noch eine Regelung der bei einer solchen Zusammenrechnung einzuhaltenden rechnerischen Vorgangsweise. In einem derartigen Fall war daher die Beitragsgrundlage ausschließlich nach Paragraph 23, Absatz 4, BSVG (Summe der Einkünfte) zu ermitteln. Bei einem (organisatorisch) einheitlichen Betrieb war hingegen zu prüfen, ob der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens alle maßgeblichen Vermögensgegenstände, die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bildeten, umfasste. Bejahendenfalls war die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG, andernfalls nach Paragraph 23, Absatz 4, BSVG zu ermitteln. Es waren aber auch nach der damaligen Rechtslage nicht mehrere Beitragsgrundlagen zu bilden, hinsichtlich welcher jeweils gesondert zu prüfen gewesen wäre, ob die Mindest- (oder Höchst-)beitragsgrundlage erreicht würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080064.X02Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013