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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23;Rechtssatz
Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes sind ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0189).Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes sind ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080063.X06Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013