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10/05 Bezüge UnvereinbarkeitNorm
Allg PensionsG 2005;Rechtssatz
Zwar wurde die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gemeinsam in § 105 PG 1965 geregelt. Bis zu den mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 rückwirkend vorgenommenen Änderungen (Aufhebung des § 7 Z 4 lit. b ASVG; § 136b Abs. 4 BDG 1979, § 1 Abs. 14 PG 1965) bestand hinsichtlich dieser beiden Gruppen aber ein erheblicher Unterschied insoweit, als für Beamte nach § 136b BDG 1979 eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG bestand, während betreffend Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 lediglich normiert wurde, dass die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des APG anzuwenden sind. Wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz (Hinweis 653 BlgNR 22. GP, 27) dazu ausgeführt wurde, dass diese nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Beamten "als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten" seien, so bezieht sich dies nach dem Gesetzeswortlaut nur darauf, dass betreffend das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des ASVG und des APG anzuwenden sind. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG wird damit aber nicht begründet.Zwar wurde die Vollziehung der auf Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gemeinsam in Paragraph 105, PG 1965 geregelt. Bis zu den mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 rückwirkend vorgenommenen Änderungen (Aufhebung des Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, ASVG; Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979, Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965) bestand hinsichtlich dieser beiden Gruppen aber ein erheblicher Unterschied insoweit, als für Beamte nach Paragraph 136 b, BDG 1979 eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG bestand, während betreffend Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 lediglich normiert wurde, dass die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des APG anzuwenden sind. Wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz (Hinweis 653 BlgNR 22. GP, 27) dazu ausgeführt wurde, dass diese nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Beamten "als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten" seien, so bezieht sich dies nach dem Gesetzeswortlaut nur darauf, dass betreffend das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des ASVG und des APG anzuwenden sind. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG wird damit aber nicht begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080063.X01Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013