RS Vwgh 2013/6/25 2012/08/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0212 E 13. Dezember 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080031.X05

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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