RS Vwgh 2013/6/25 2012/08/0031

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Rechtssatz

Insbesondere wenn es sich um einen "lange geplanten Urlaub" handelte, musste die Partei schon zum Zeitpunkt der Ladung gewusst haben, dass sie den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen werde können. Somit wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und Beweisanbote zu erstatten, um eine Verlegung der Verhandlung zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080031.X03

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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