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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Insbesondere wenn es sich um einen "lange geplanten Urlaub" handelte, musste die Partei schon zum Zeitpunkt der Ladung gewusst haben, dass sie den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen werde können. Somit wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und Beweisanbote zu erstatten, um eine Verlegung der Verhandlung zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080031.X03Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015